§ 1: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins "Herr der Ringe
Sportverein"
ist die Förderung des Sports, insbesondere die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen und
die Förderung der Beteiligung an sportlichen Veranstaltungen.
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO)
Der Verein ist zwecklos tätig und
verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen "Herr der
Ringe
Sportverein", nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister
am 22.04.1995, mit dem Zusatz e.V.
Der Sitz des Vereins ist 58762 Altena.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3: Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der schriftlich
gegenüber
dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung,
die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels
Interesses,
die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn
ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht
entrichtet
worden sind
3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
4. Personen, die sich um den Verein
besonders
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von
der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder
sind Beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der
Vereinsleistungen
berechtigt.
§4: Gewinne und sonstige Vereinsmittel
1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen als Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen
begünstigt werden.
§5: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter,
dem Kassenwart, dem Schriftführer, und dem Sportwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer
von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
§6:
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im erstem Kalendervierteljahr abzuhalten. Sie beschließ insbesondere über:
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ausschließung eines Mitgliedes,
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Vermögens.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladungen der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.
3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
5. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist erhoben werden.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu
berufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20%
der Mitglieder die schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
Kommt
der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese
Mitglieder
die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§7 Vorstand des Vereins
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den
Vorstand
im Sinne des §26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende oder dessen
Stellvertreter.
Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, der Stellvertreter
allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden. Für
Rechtshandlungen
mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 DM (in Worten
fünftausend
Deutsche Mark)
Nachtrag:
nach der Währungsumstellung lautet der Betrag: 2556,46 €
(Zweitausendfünfhuntersechsundfünfzig EURO und
sechsundvierzig EURO-Cent)
ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich.
3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in
Vorstandssitzungen,
zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über
die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer
Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung
durch seinen Stellvertreter.
§8 Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit vom drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs.4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des
bisherigen
Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche
steuerbegünstigte
Vereine oder Einrichtungen zur Verfügung für
gemeinnützige
Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die
Mitgliederversammlung,
deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden dürfen.
Altena, den 28. April 1995
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