Satzung des Herr der Ringe e.V.

§ 1: Zweck des Vereins

Zweck des Vereins "Herr der Ringe Sportverein" ist die Förderung des Sports, insbesondere die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen und die Förderung der Beteiligung an sportlichen Veranstaltungen.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO)

Der Verein ist zwecklos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§2: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen "Herr der Ringe Sportverein", nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister
am  22.04.1995, mit dem Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist 58762 Altena.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3: Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch Tod
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind

3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
 

§4:  Gewinne und sonstige Vereinsmittel

1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen als Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§5:  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer, und dem Sportwart.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
 

§6: Mitgliederversammlung
 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im erstem Kalendervierteljahr abzuhalten. Sie beschließ insbesondere über:

a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ausschließung eines Mitgliedes,
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung  durch besondere schriftliche Einladungen der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.

3. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

5. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist erhoben werden.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
 

§7 Vorstand des Vereins

1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, der Stellvertreter allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 DM (in Worten fünftausend Deutsche Mark)
Nachtrag: nach der Währungsumstellung lautet der Betrag: 2556,46 € (Zweitausendfünfhuntersechsundfünfzig EURO und sechsundvierzig EURO-Cent)
ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
 

§8 Auflösung und Zweckänderung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit vom drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs.4 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verfügung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
 

Altena, den 28. April 1995
 


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